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Tipps zur Nebenkostenabrechnung

Holen Sie sich Ihren Anteil!

Jedes Jahr aufs Neue ärgern sich viele Hauseigentümer und Mieter über die hohe Nebenkostenabrechnung. Oft sind auch noch Nachzahlungen fällig. Was viele jedoch nicht wissen: Sie können einen Teil Ihrer Nebenkosten beim Finanzamt geltend machen.

Jeden Monat zahlen Mieter ihre Nebenkosten in einem pauschalen Betrag an den Vermieter, die Abschlagszahlungen. In der Jahresabrechnung sind die Kosten dann detailliert aufgeschlüsselt:  Kaltwasser, Abwasser, Versicherungen, Müllabfuhr... Hinzu kommen sogenannte „haushaltnahe Dienstleistungen“. Gemeint sind damit jene Leistungen, für die die Hausgemeinschaft einen Dienstleister beauftragt hat. Das sind zum Beispiel der Hausmeister, das Unternehmen, das die Außenanlage pflegt oder die Putzfirma, die das Treppenhaus reinigt.
 
Kaum einer weiß jedoch, dass sowohl Mieter, als auch Hauseigentümer diesen Teil der Wohnnebenkosten beim Finanzamt geltend machen können. Bis zu 20 Prozent der „haushaltsnahen Dienstleistungen“ lassen sich von der Steuer absetzen.

Höchstgrenze der Beteiligung ist gestiegen

Im Gegensatz zu den Vorjahren beteiligt sich der Staat deutlich mehr an den Wohnnebenkosten. Wer die Leistungen externer Unternehmen im Haus in seine Steuererklärung einbezieht, kann insgesamt bis zu 5.710 Euro erstattet bekommen. Dafür müssen Mieter und Vermieter lediglich alle Zahlungen mit Rechnungen belegen – Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.
 
Dies bedeutet zwar einen höheren Verwaltungsaufwand für die Betroffenen, doch der macht sich bezahlt.

Welche Kosten kann ich von der Steuer absetzen?

Nahezu alle Handwerker- und Dienstleistungen am und ums Haus sind für die Steuererklärung interessant. Dies sind beispielsweise Kosten für Schornsteinfeger, Reinigungskräfte, Gartenpflege, Heizungswartung, Hausmeister oder Reparaturarbeiten vor Ort. Doch das Finanzamt erstattet keine Materialkosten. Nur Fahrt- und Arbeitskosten der Dienstleister lassen sich von der Steuer absetzen.
 
Auch Tätigkeiten, die nicht vom Mieter in Auftrag gegeben wurden, können in die Steuererklärung aufgenommen werden. Hat Ihr Vermieter den neuen Gärtner also auf eigene Faust eingestellt, können Sie die Kosten dafür trotzdem geltend machen.

Welche Kosten darf der Vermieter an den Mieter weitergeben?

  • Grundsteuer
  • Wasser
  • Abwasser
  • Heizung
  • Warmwasser
  • Aufzug
  • Straßenreinigung
  • Müllbeseitigung
  • Hausreinigung
  • Ungezieferbekämpfung
  • Gartenpflege
  • Allgemeinstrom
  • Schornsteinreinigung
  • Sach- und Haftpflichtversicherung
  • Hauswart
  • Gemeinschaftsantenne oder Kabelfernsehen
  • Gemeinschaftswaschmaschine
  • Sonstige Betriebskosten zum Beispiel für Schwimmbad oder Sauna

Das gilt nur, sofern Mieter und Vermieter im Mietvertrag nichts anderes vereinbart haben. Steigen einzelne Nebenkosten im zweistelligen Bereich, ist Skepsis geboten. Ebenso, wenn die Rechnung nicht sinnvoll aufgeschlüsselt ist oder die Abrechnungszeiträume nicht mit denen der Energieversorger übereinstimmen. In solchen Fällen sollten Sie sofort Kontakt mit dem Vermieter aufnehmen.

Beispielrechnung

Ein Maler streicht die Wohnung und verlangt dafür 800 Euro. 300 Euro davon kostet das Material, 500 Euro betragen die Arbeitskosten. Von diesen 500 Euro erstattet das Finanzamt 20 Prozent, also 100 Euro.
 
Haben Sie Ihre Haushaltsgeräte in der Hausratversicherung mitversichert? Dann können Sie sogar Handwerker-Leistungen an diesen Geräten geltend machen. Beispiele und Informationen erhalten Sie unter: www.bundesfinanzministerium.de.

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